Rückzahlungen der Coronahilfen führen Unternehmen an das Thema Kreditkündigung
Betriebsschließungen oder Einschränkungen haben in vielen Unternehmen zum Umsatzrückgang geführt. Die Kunden konnten nicht wie gewohnt einkaufen und der Absatz war nicht möglich. Wer für was verantwortlich ist und welche Auswirkungen es auch langfristig auf Unternehmen in Deutschland hat, kann noch nicht abgesehen werden. Einen Teil der wirtschaftlichen Einschränkungen sollen die Wirtschaftshilfen ausgleichen.
Von der Überbrückungshilfe eins und Überbrückungshilfe zwei, über die November- und Dezemberhilfen bis zu der Überbrückungshilfen drei, - und was zusätzlich noch an neuen Finanzhilfen kommen wird: alles ist irgendwie miteinander verbunden und es kommt zu vielen Verständnis- und Deutungsschwierigkeiten für die Anwendung dieser Finanzhilfen. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat unvergleichlich viele Sachaufklärungen auf den eigenen Webseiten veröffentlicht, um möglichen Subventionsbetrug bei falscher Antragsstellung zu verhindern, bzw. um die Antragsteller zu unterstützen, die Förderanträge vollständig und richtig zu stellen. Ob Soloselbstständige die die Wirtschaftshilfen beantragen oder Unternehmen, die mit ihrem Steuerberater o.ä. die Coronahilfen zur Beantragung bringen: nicht alles ist offensichtlich leicht zu beantragen bzw. schrecken die Haftungstatbestände einer Falschbeantragung auch Unternehmen ab.
Die KFW passt Förderprogramme im laufenden Vorgang an – Prüfung muss sein!
Die aktuellen Förderprogramme der Coronahilfen werden zudem auch noch während der Nutzungszeit angepasst bzw. in der Beantragung und Nutzung deutlicher ausgestaltet. Dies wiederum führt zu möglichen Rückforderungen von Zuschüssen. Aktuell wird dies selten bemerkt. Für die Liquidität der Unternehmen ist in den nächsten Monaten mit weiteren Belastungen zu rechnen, weil sich die Regierung mit einem System der „Schlussabrechnung“ „abgesichert“ hat. Es konnte in den immer neuen Wirtschaftshilfen nicht vermieden werden, dass sich Beihilferichtlinien überschneiden. Damit könnt es zur Doppelförderung kommen. Diese ist auf jeden Fall zu verhindern und das Bundesministerium der Wirtschaft behält sich deswegen die vorgenannte „Abschlussrechnung“ als endgültiges Zusagesystem vor.
Viele Unternehmen, die aktuelle Zuschüsse auf Umsatzbasis (November- und Dezemberhilfen 2020) beantragen und Unternehmen, die auf Fixkostenbasis die Überbrückungshilfe drei nutzen (wollen), bzw. auch alle anderen antragstellenden Unternehmen, unterliegen dem Beihilferecht bzw. verschiedenen Richtlinien aus Deutschland und der EU. Am Ende wird abgerechnet und die Unternehmen und Antragsteller sind somit gut beraten, wenn eine dauerhafte Kontrolle der zukünftigen Liquidität durchgeführt wird, - und zwar unter Berücksichtigung möglicher Rückforderungen aus zu viel gezahlter Wirtschaftshilfen.
KFW und Förderstellen planen Schadensausgleich ein – 5% gibt es weniger!
Als ein Beispiel ist der Schadensausgleich in der November- und Dezemberhilfe zu nennen. Hier wird pauschal 5% vom ermittelten Schaden im Unternehmen abgezogen. Begründung: Der gesamtwirtschaftliche Nachfragerückgang in Deutschland. Ob das richtig ist oder falsch, kann an anderer Stelle beleuchtet werden. Ergebnis: Es werden 95% des Schadens angesetzt. Hat ein Unternehmen bereits 100% des Schadens ersetzt bekommen, kommt es zu einem Rückforderungsanspruch gegen das Unternehmen. Die Zahlung ist umgehend an die Förderstelle (zurück-) zu leisten. Nicht alles, aber eben mindesten die 5%. Für einige kann das viel an Liquidität bedeuten. Liquidität, die im Unternehmen auf jeden Fall für das „neue“ Wachstum fehlen wird.
Info zur Schadensminderung (Auszug aus der Stellungnahme des BMWi, eigene Erläuterung):
„Der finanzielle Schaden muss vom Antragsteller selbst mit allen ordentlichen Mitteln so gering wie möglich gehalten werden. Der Antragsstellen darf den Schaden nicht ausufern lassen und muss alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen.“
Wirtschaftshilfen sind nur für das Nötigste – kein Luxus!
Die Wirtschaftshilfen dürfen nicht mehr „leisten“ als ein Antragsteller zur Kompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile benötigt. Es herrscht ein Verbot der Überkompensation. Eine Überförderung muss ausgeschlossen sein. Dabei wird eindeutig darauf verwiesen, dass der Schaden auf einen Lockdown-Beschluss zurückgehen muss. Sonst kann dieser nicht berücksichtigt werden. Hier gilt auch wieder die Beweislast des Antragstellers. Auch hieraus können Rückforderungen gegen Unternehmen entstehen. Es werden zur Prüfung nicht nur die Antragsunterlagen, sondern auch zum Beispiel die bisherigen Unterlagen aus den Finanzämtern o.ä. herangezogen. Dabei können Umsätze und Gewinne verglichen werden und mit den Antragsunterlagen ins Verhältnis gesetzt werden. Im Zweifel an den Antragsunterlagen, muss der Antragsteller noch mehr Unterlagen zur Verfügung stellen oder es kommt zu einer möglichen Rückforderung.
Bei Antragstellung muss der Antragsteller (mit dem prüfenden Dritten) die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens vorlegen.
Aus Sicht des BMWi´s klingt es noch schärfer und wie folgt (Quelle BMWi):
„Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorgelegt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.“
Das wäre im „besten“ Fall erst im Juni 2022 – und das scheint noch lange hin. Doch auch hierbei sind Gesetzte und Leitlinien einer ordentlichen Buchhaltung der Maßstab. Denn für die Planung 2022 – gerade wegen der Pandemieauswirkungen von 2020, 2021 und folgende Jahr – muss doch jetzt schon der Liquiditätsbedarf kalkuliert werden. Wer in 2022 noch überrascht ist oder wird, hat seine Hausaufgaben jetzt in 2021 nicht ordentlich gemacht und seine Geschäftsplanung „laufen“ lassen.
Rückzahlungen ergeben sich wie folgt – hier Überbrückungshilfe drei:
- Endgültige Zahlen aus z.B. dem Jahr 2020 und bis Juni 2021 ergeben einen geringeren Umsatzeinbruch als 30% bzw. in keinem der Monate gab es einen 30% Einbruch, - dann ist die gesamte Förderung zurückzuzahlen (Infostand 29.03.2021)
- Oder aus der prognostizierten Planung 2021 ergibt sich am „Ende“ ein weniger starker Umsatzeinbruch, und die Zuschüsse sind bereits gezahlt (sind zu Teilen Vorauszahlungen der Förderung), muss zurückgezahlt werden
- Oder die geplanten Fixkosten sind niedriger als sich im Geschäftsbetrieb auf Dauer ergeben. Dann sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Dann wird wieder Liquidität abfließen
Dies sind nur drei Beispiele aus der Rückzahlungsforderung der Überbrückungshilfe drei. In ähnlicher Form – nur mit anderen prozentualen Angaben und Auswirkungen, ist auch mit der Überbrückungshilfe zwei zu verfahren.
Liquiditätskrise schon auf dem Unternehmerradar?
Es wird so oder so auf die Liquiditätsstärke der Unternehmen Wirkung haben. Eine eingeschränkte Liquidität führt schnell zur Zahlungsunfähigkeit und damit steigt die Menge an möglichen Insolvenzen.
Hierzu noch der Originalhinweis des BMWi: „Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.“
Anzeichen dafür, dass ein Unternehmen in eine (Liquiditäts-) Krise „läuft“ oder sogar auf dem Weg der Insolvenz ist, sind oftmals schon Jahre vorab zu erkennen. In der aktuellen Pandemie ist dies spätestens „jetzt“ zu „erkennen“!
Mögliche Insolvenzen sind nur die Spitze des Eisberges, denn die Zahl der Unternehmen in Schwierigkeiten ist wesentlich höher.
Die Medien bzw. die Beachtung der Öffentlichkeit ist fast immer „nur“ auf die Unternehmen gerichtet, die bereits in der Zahlungsunfähigkeit sind, oder öffentlich bekanntgeben, dass eine Zahlungsunfähigkeit „jetzt“ droht.
Daneben gibt es noch die viel größere Anzahl an Unternehmen, die die Liquiditätskrise und somit eine Veränderung der Bonität und somit die Veränderung der 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit noch nicht erkannt haben oder auch nicht versuchen gegenzusteuern. Diese Unternehmen befinden sich oft noch am Anfang der Liquiditätskrise und müssen „jetzt“ aktiv werden und die richtigen Maßnahmen einleiten, um ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell bzw. einen gewinnorientierten Betrieb in die Zukunft zu führen.
Bonität schützen – Zukunft finanzierbar halten!
Geschäftsführer und Inhaber, die jetzt und somit frühzeitig eingreifen und noch in der Krise einen Wandel einleiten, schützen Ihre Bonität. Damit schützen sie auch das Unternehmen vor einem möglichen Marktaustritt und damit wird eine Verfestigung der Marktposition erreicht. Das wiederum erhöht die Bonität und senkt das Risiko einer Verschlechterung des Banken-Ratings. Das wiederum hat positive Auswirkungen auf die Aussage zur Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.
Ergänzend noch eine Betrachtung von Seiten der Banken und Sparkassen: Diese haben in der Mehrzahl die Rücklagen für Kreditausfälle wesentlich erhöht. Es wird davon ausgegangen, dass die Liquidität bzw. Zahlungsfähigkeit wesentlich für viele Unternehmen in Verschlechterung gerät. Eine Verschlechterung wirkt sich auf die Geschäftsbeziehung mit den Unternehmen aus und kann wiederum extreme Wirkung entfalten.
Als Beispiel hier ein Paragraph aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken bzw. Sparkassen
§ 19 AGB Banken und Nr. 26 (2) AGBSp:
Kündigung aus wichtigem Grund (einzelne Geschäftszweige oder ganze Geschäftsbeziehung):
• unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse
• Oder andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte
• Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
• Covenantsbruch/ Nebenabreden (privatautonome Sicherungsklausel)
Wichtig: Aus Sicht der Bank: Risikobegrenzung ist Risikobegrenzung!
Banken und Sparkassen haben schon allein aus den vorgenannten AGB´s erhebliche Möglichkeiten einem Unternehmerkunden Grenzen aufzuzeigen. Dies wird im Zuge einer Liquiditätskrise im Unternehmen spürbar und schmerzlich.
Liquiditätsschwierigkeiten und folgende Maßnahmen aus den Covenants!
Nehmen wir an dieser Stelle die Covenants: Covenants sind ein scharfes Schwert über den Köpfen der Kreditnutzer! Covenants sind Auflagen bzw. Vereinbarungen für einen oder mehrere Kredite zwischen Unternehmen und Bank bzw. Sparkasse. Auch für die Corona-Kredite können schriftliche Vereinbarungen zwischen einem Unternehmen und dem Kreditinstitut getroffen worden sein. Diese sind dauerhaft zu beachten und einzuhalten!
Sollte sich in einem Unternehmen eine Liquiditätskrise oder eine andere wirtschaftliche Verschlechterung auswirken, können Covenants betroffen sein.
Wenn dann die Bank den Unternehmer zum Gespräch bittet oder sogar schon die Kreditlinien anfängt zu kürzen, dann fragen sich viele Unternehmer „Darf die Bank das überhaupt? – Was wollen die eigentlich von mir?“
In solchen Fällen geht es meistens um die Covenants, - also um die „Nebenabreden oder/ und Klauseln“ in den Kreditverträgen zwischen dem Unternehmen und der Bank. Es sind somit vertraglich bindende Zusicherungen und verschiedene Verpflichtungen des Kreditnehmers während der Laufzeit eines Kredites.
Diese Zusicherungen und Verpflichtungen sollen gegensätzliche (!) Interessenlagen beider (Kredit)-Vertragsparteien berücksichtigen. Grundsätzlich kann man Covenants positiv betrachten, denn wenn die Verpflichtungen eingehalten werden, dann gibt es keine Vertragsverletzungen und dann muss die Bank auch keine Sanktionen einleiten.
Die finanzierende Bank und das Unternehmen, welches den Kredit in Anspruch nehmen möchte, vereinbaren also individuelle Parameter bzw. Kriterien (Kennzahlen, Kommunikationsfristen, rechtliche Begebenheiten, etc.). Das Ziel der Bank ist es dabei, das Kreditausfallrisiko zu reduzieren, indem sie möglichst frühzeitig über negative Entwicklungen des Kreditnehmers informiert ist. Zu solchen Entwicklungen gehören unter anderem Mittteilungen über schwerwiegende Entscheidungen, die die Geschäftsentwicklung wesentlich und nachhaltig beeinflussen könnten. Die Covenants sind hierbei somit Rahmenvereinbarungen, die es einzuhalten gilt und die bei Bruch (sog. Covenantsbruch) der Vereinbarung zur Kündigung des Kredites führen kann.
Aus Sicht der Bank ist dies unter anderem begründet, weil auch an die Banken wirtschaftliche Anforderungen erhöht gestellt sind.
Je mehr die Banken selbst in Kennzahlenkorridore gezwängt wurden (aktuelle Wirtschaftskrise!), desto mehr muss „am Ende“ der Kette auch der Unternehmer und Kunde zu diesen Kennzahlen passen. Um dies zu gewährleisten gibt es auch die Covenants – Verpflichtungen des Unternehmers bei Kreditvergabe.
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