Abgerechnet wird zum Schluss – Liquiditätsprobleme der „Corona-Zukunft“ schon heute in den Griff bekommen – Covenants schützen Teil 2

Kreditvergabe bedeutet auch die Verpflichtung zur Kreditrückzahlung.

Die möglichen Haftungsfreistellungen seitens der KFW (Coronahilfen) schützen ein Unternehmen nicht direkt. Die Haftungsfreistellung schützt erstmal nur das kreditgebende Institut.

Damit ein Unternehmen aber den Kredit zurückzahlen kann, muss es wirtschaftlich erfolgreich sein! Damit die Bank nachvollziehen kann, dass das Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich ist und die Covenants einhält, braucht es verständliche Parameter und kann dann den möglichen Erfolg des Unternehmens (positiv wie negativ) einwerten.

Erweitert betrachtet geht es um Transparenz für „alle“ Banken in das kreditnehmende Unternehmen. Nicht nur bei mehrstufigen komplexen Finanzierungen, oder bei unterschiedlichen Sicherheiten-Stellungen der Banken wird ein Frühwarn-Risiko-Ausfall-System von den Banken durch Covenants umgesetzt.

„Jede“ Bank ist ein für sich selbst wirtschaftendes Unternehmen und muss deshalb auf den eigenen wirtschaftlichen Erfolg bedacht sein und muss wissen, wie das Unternehmen wirtschaftlich aufgestellt ist und welche Risiken „dort lauern“!

Die Covenants schaffen beiden Vertragsparteien eine klare „Arbeitslinie“, da der Dialog über die Unternehmensentwicklung bereits vor Kreditauszahlung begonnen wird. Dieser Dialog begründet quasi eine für beide Seiten verständliche „Sprache. Damit sollen Missverständnisse über die Interpretation der Entwicklung des Unternehmens vermieden werden.

Durch die Covenants kann die Bank das Unternehmen „verstehen“, weil die Covenants auch die Offenlegung der Zahlen beinhaltet. Die Zahlen des Unternehmens können analysiert und geprüft werden und geben Auskunft über die Zukunft des Unternehmens!

Auf der anderen Seite der Bank steht der Unternehmer und in seinem Interesse als Kreditnehmer wiederum liegt es, die unternehmerische Freiheit zu erhalten und gestalten zu können, die Finanzierung des Unternehmens und die Liquidität zu sichern. Damit zwingend verbunden ist aber auch, dass keine Kreditkündigung verursacht wird bzw. dass die Rahmenparameter (Covenants) dem Unternehmen nicht den benötigten Handlungsspielraum reduzieren. Im Prinzip kann man somit festhalten, dass Covenants Kriterien bzw. Parameter sind, die rechtzeitig Veränderungen im Unternehmen anzeigen. Kriterien und Parameter auf denen die Bank den Kredit vergeben hat und die meist direkt auf den Erfolg oder Misserfolg des jeweiligen Unternehmens frühzeitig hinweisen und Abweichungen anzeigen.

Mit den vereinbarten Covenants können beide Seiten – Bank und Unternehmen – Kriterien vereinbaren, die das Unternehmen bei Abweichungen schnell und präventiv durch Gegenmaßnahmen wieder in den „erfolgreichen“ und vereinbarten Bereich lenken lassen!

 

Covenants bedeuten auch Zukunftsplanung absichern – Liquiditätskrisen vermeiden

Die Covenants werden bei bzw. vor der Kreditanstellung fixiert und beruhen damit auf Zeitpunktkriterien, die die Vermögens- und Ertragslage etc. des kreditantragstellenden Unternehmens widerspiegeln. Der IST-Zustand des Unternehmens bei Kreditantragstellung ist somit Ausgangslage und Basis des Kreditvertrages. Während der Kreditlaufzeit sollen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Unternehmen o.ä. Kriterien nicht verschlechtern oder aus dem vereinbarten Rahmen fallen (auch starkes Wachstum kann ein Covenantsbruch sein!) und das halten die Covenants vertraglich fest, damit die Bank während der Kreditlaufzeit darauf „einwirken“ kann. Reaktionen der Bank können z.B. sein: Kreditkündigung, Zinserhöhung bis der Covenant „geheilt“ ist, zusätzliche Sicherheiten stellen, Zwang zur Eigenmittelstellung, etc.

Es muss vermieden werden, aus dem drohenden Verstoß ein Liquiditäts- und dann weiter ein Bilanzproblem werden zu lassen. Wenn es der Geschäftsführer nicht selber oder alleine „regeln“ möchte, muss eine spezielle Beratungsgesellschaft mit einem sogenannten „Work-Out Team“ die notwendigen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen herausarbeiten, um den drohenden Covenantsbruch zu vermeiden.

„Work-Out-Teams“ können schnell und professionell dem Unternehmen helfen, eine Kreditkündigung oder Androhung einer Kreditkündigung zu vermeiden. Damit werden Kreditlinien gesichert, vereinbarte Liquiditätskredite für das Unternehmen beibehalten und grundsätzlich die Kommunikation mit der Bank verbessert.

Die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens und die wirtschaftliche Stärke des Unternehmens werden durch die Einhaltung der Covenants bestärkt. Es gilt somit die Kreditkündigung oder Androhung einer Kreditkündigung zu vermeiden.

  

Was sind Covenants?

·       Covenants sind vertraglich bindende Zusicherung bzw. Verpflichtungen des Kreditnehmers über die Laufzeit des Kredites

·       Sollen gegensätzliche Interessenlagen beider Parteien Rechnung tragen

·       Sollen den Banken (Kreditgeber) helfen drohende Kreditausfälle früh zu erkennen und gegenzusteuern

·       Werden auf das jeweilige Unternehmen „zugeschnitten“

 

Wie sind Covenants „eingeteilt“ bzw. welche Systematisierung kann man grundsätzlich vornehmen?

·       General:

o   Positive: Genehmigungen, Versicherungen, Rechnungslegungsstandards

o Negative: Ausschüttungen (Corona: Ausschüttungsverbote oder Grenzen), Investitionen, M&A Aktivitäten, Gesellschafterwechsel, Angabe von Bürgschaften/ Garantien, Asset-Sales

 

·       Informational:

o Offenlegung von internen Unternehmensdaten und Finanzinformationen: Jahresabschlüsse, Quartalsberichte/ BWA´s, Liquiditätspläne, Investitionspläne, Ratings

 

·       Legal:

o Pari-Passu: Gleichrangigkeitserklärung gegenwärtiger und zukünftig unbesicherter Forderungen

o   Material adverse Change Clause: Nachbesicherungsrechte/ Kündigungsrechte, wenn sich die wirtschaftlichen/ rechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern

o   Cross-Default-Clause: Drittverzugsklausel

 

·       Financial: Kapitalstrukturauflagen:

o   Bilanz: Eigenkapital: EK-Quote, Net-Worth-Requirements

o   Bilanz: Fremdkapital: Leverage/ Gearing Ratio, Verschuldungskapazität

o   GuV: Ertrag: EBITDA, Interest Cover

o   GuV: Cash-Flow: Debt Service Cover Ratio

o   Liquidität: Liquiditätsklauseln, Current Ratio, Investitionen, Capex Limit (Eingrenzung der Unternehmensinvestitionen)

 

Covenants besser verstehen und sinnvoll umsetzen

Bei den „General Covenants“ kann man aus Unternehmersicht in Positive und Negative unterteilen. Zu den Positiven gehören z.B. die Pflicht zur Einholung von bestimmten Genehmigungen, die Pflicht bestimmte Versicherungen abzuschließen oder auch die Pflicht bestimmte Rechnungslegungsstandards einzuführen bzw. weiter beizubehalten. Negative „General Covenants“ sind z.B. die Verpflichtung nur eine bestimmte Menge des Gewinns auszuschütten, bestimmte Investitionen durchzuführen, Regularien bei M&A Aktivitäten, Ein- und Austritt von Gesellschaftern zu begrenzen oder nicht durchzuführen,

Begrenzung bei Abgabe von Bürgschaften oder Garantien und auch Asset-Sales nur nach Rücksprache (und Zustimmung der Bank!) durchzuführen.

An dieser Stelle gilt Diese Covenants sind noch relativ gut händelbar und kommen ja nicht plötzlich. Der oder die Unternehmenslenker haben darauf einen direkten Einfluss und können diese Kriterien steuern. Auch der nächste Block von Covenants gehört zu den leichteren:

Die „Information Covenants“ sind z.B. die Offenlegung von internen Unternehmensdaten und Finanzinformationen. Dazu gehören die Jahresabschlüsse, Quartalsberichte und BWA´s, Planbilanzen, Liquiditätspläne. Investitionspläne und Ratings. Soweit alles noch machbar und auch nichts was überraschend in der Wirkung ist. 

 

Vorsicht bei „Legal Covenants“

Vorsichtiger sollte der Unternehmer aber sein, wenn es um die „Legal Covenants“ geht. Hier kann der Unternehmen nicht immer direkt Einfluss aus seinem Unternehmen nehmen und es sind auch Covenants die indirekt mit anderen Covenants oder durch weitere z.B. Kreditverträge (mit anderen Banken) verbunden sind.

Eine Klausel dabei ist die Klausel „Pari-Passu“. Diese vereinbart eine Gleichrangigkeitserklärung gegenwärtiger und zukünftiger unbesicherter Forderungen. Oftmals lauter der Text dann: „Für die Dauer des Kreditverhältnisses ist vereinbart, dass Sie uns hinsichtlich der Stellung von Kreditsicherheiten und der Vereinbarung besonderer Darlehensbedingungen nicht schlechter behandeln als andere Darlehensgeber mit Darlehen gleicher Laufzeiten.“

Weiter verschärft ist dann die „Cross-Default-Klausel“, die sich auf negative Veränderungen bei anderen Dritten bezieht und somit gar nicht die „eigene“ Bank direkt betrifft. Die Verwendung ist umstritten, da dieser Covenant nicht immer eindeutig mit dem deutschen Recht vereinbart werden kann (Spezialrechtsanwälte nutzen!)

Der (Beispiel-) Text kann dann wie folgt lauten. „ …, dass eine Verletzung eingegangener oder künftiger Verpflichtungen mit anderen Banken hinsichtlich der Aufrechterhaltung bestimmter wirtschaftlicher und finanzieller Verhältnisse gleichzeitig eine Verletzung des mit uns (Bank) bestehenden Darlehensverhältnisses darstellt. Sie (das Unternehmen) verpflichten sich, uns eine derartige Verletzung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

 

Probleme bei Zweit und Drittbanken meiden

Wenn dieser Covenant im Detail bis zum „Ende“ durchdacht wird, kann es folgendes bedeuten und dann zu einem wirklichen Problem mit existenzbedrohenden Entwicklungen für ein Unternehmen führen. Hat ein Unternehmen bei einer zweiten oder dritten Bank einen einzigen „kleinen“ Kredit oder auch nur eine kleine Betriebsmittellinie und wird diese (aus welchem Grund auch „immer“) fällig gestellt oder sogar direkt gekündigt bzw. ordnungsgemäß aufgelöst oder ganz einfach: die Zins/ Tilgungshöhe oder Dauer werden geändert, muss das Unternehmen die Bank mit der Covenants vereinbart wurden (mit Cross-Default Klausel) grundsätzlich darüber informieren. Ganz besonders mit einem Covenant der hier als nächstes beschrieben wird, kann das zu verheerenden Entwicklungen führen. Grundsätzlich bedeutet diese Verschlechterung (Betriebsmittellinie gekürzt oder gekündigt, Zinsen geändert, Tilgung verlängert, o.ä.) eine Anzeigepflicht.

Aus der Anzeigepflicht hat die Bank eine Handlungspflicht und muss (!!!) sofort prüfen, inwieweit das Kreditausfallrisiko des Kredites gestiegen ist. Dann muss vielleicht der Zins erhöht werden, oder es muss eine andere Bank ergänzend gefunden werden, oder…!

Die Verschlechterung der Lage kann aber auch dazu führen, dass noch bestehende Kredite davon infiziert werden und ein Dominoeffekt einsetzt, der das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens unter Insolvenzgesichtspunkten beendet. Dann ist aus einem „kleinen“ Problem plötzlich eine Unternehmenskrise geworden.

Um dies zu vermeiden, können solche Covenants mit einem bestimmten genehmigten Veränderungsbetrag eingerahmt werden, um das mögliche kündigen einer Bank nicht „sofort“ auszulösen. Das Unternehmen hat dann noch ein wenig Zeit um der Verpflichtung wieder ordnungsgemäß nachzukommen.

 

Vertragsverhältnisse beeinflussen sich untereinander und setzen oft Hürden für Unternehmen

Die Frage nach dem „Warum wirken unterschiedliche bankrechtliche Vertragsverhältnisse mit- und untereinander?“ wird klar, wenn man daran denkt, dass Kredite nicht immer zentral gemeldet sind (Ausnahme Millionenkredite) und deswegen die linke Hand nichts weiß was die Rechte an Kredit genommen hat. Das Unternehmen ist deswegen verpflichtet Kreditveränderungen (nach oben und auch nach unten) „allen“ Banken anzuzeigen.

Mit dieser Pflicht zur Informationsweitergabe greift ein nächster Covenant. Die Bezeichnung der Klausel ist „Material adverse Change“ und bezieht sich auf die Verschlechterung der Lage des Unternehmens. Folgender Text findet sich so oder so ähnlich dann im Kreditvertrag.  „Die Bank kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt.“

Eine andere „Qualität“ haben dann die Financial Covenants. Das sind quantifizierbare Kriterien und haben es für manchen Unternehmer „in sich“. Quantifizierung leitet sich ab vom lateinischen quantum und bedeutet „wie viel, wie groß“. Es geht also um harte Fakten, wenig bis kein Deutungsspielraum - Kennziffern des Unternehmens, Erfolgskennzahlen, Bilanzkennzahlen und Werte. Es geht dann in den Covenants um die Kapitalstrukturauflagen innerhalb der Bilanz, wie z.B. die Eigenkapitalquote, Nettoertragswerte und Kennziffern, Fremdkapital-Leverage, Verschuldungsgrad. Auch stellt die GuV wichtige Covenants, wie z.B. die Ertragswerte (EBITDA, Abschreibungen, etc.) und die Cash-Flow Werte mit den Kriterien der Einhaltung. Dann kommen noch Liquiditätsklauseln hinzu, wie u.a. der Current Ratio (Liquidität 3.Grades, Verhältnis Umlaufvermögen zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten) oder das Kriterium des Cash Ratio (Liquidität 1.Grades, Verhältnis der liquiden Mittel zu kurzfristigen Verbindlichkeiten – und somit die Aussage zur Fähigkeit eines Unternehmens die Rechnungen aus den eigenen liquiden Mitteln zu bezahlen). Oftmals als wesentliches Kriterium ist ein sogenannter Capex-Limit-Covenant, der eine kumulierte Obergrenze für Investitionen darstellt, die das Kredit nehmende Unternehmen nicht überschreiten darf. Damit wird u.a. die Liquiditätsentnahme vom Unternehmen gesteuert und ist deswegen auch ein wesentliches Instrument für die Bank (Kreditgeber).

 

Der Kreditgeber schützt sich vor kaputten „Bazooka-Maßnahmen“ und setzt das Frühwarnsystem gegen den Unternehmer

Wenn man den Zweck dieser sehr klaren Financial Covenants beschreiben will, wird oftmals eine bankenseitige (Be-)Lastung erkannt. Es geht im Wesentlichen um den Schutz des Kreditgebers und somit auch in erster Linie um den selbstgewählten privaten Gläubigerschutz. Bevor es zum Kreditausfall kommt, muss ein Frühwarnsystem greifen und so eine sehr wirksame Einflussnahme auf den Kreditnehmer (Unternehmer) gewährleisten. Damit kann im Zweifelsfall auch ein geordneter Rückzug bzw. eine geordnete Beendigung gesteuert werden, um eine überraschende Eskalation aus Sicht der Bank zu verhindern.

Durch den Zweck (warum gibt es Covenants) und damit verbundene Umsetzung in den Kreditverträgen wird praktisch messbar, welche Kreditrückzahlungsfähigkeit und Kapitaldienstfähigkeit das Unternehmen zu bestimmten Zeitpunkten hat und haben muss!

Die quantitativen Financial Covenants sind klar abgrenzbar, weil es Kennziffern und auch absolute Zahlenwerte sind. Auch unerfahrene Banker können erkennen, ob sich das kreditnehmende Unternehmen in dem vereinbarten Rahmen der Covenants befindet. Ein „einfacher“ und „übersichtlicher“ Handlungsspeilraum ist damit definiert.

Das Wort Handlungsspeilraum ist nicht von ungefähr gewählt. Die Financial Covenants sollten keine einzelnen Grenz-Werte beinhalten. Die Wertermittlung ist innerhalb der Bilanz und GuV Zahlen beeinflussbar und das gibt den Grund dafür, dass man einen Wertekorridor entwickelt und dieser dann als Financial Covenant gemeinsam verabschiedet wird. Es braucht somit Wertebeschreibungen „von-bis“. In der Physik nennt man dies „Headroom“. Das ist der Bereich zwischen zwei Pegelwerten, z.B. Maximum und Minimum eines Tones.

Übertragend kann man an dieser Stelle sagen: Innerhalb des Headrooms ist der Klang grundsätzlich OK bzw. befindet sich das Unternehmen in einem guten Zustand den Kredit zurückzuzahlen!

ABER: Je mehr die einzelnen maximal oder minimal Pegel erreicht werden und der Headroom ausgenutzt wird, desto schlechter ist der Gesamtklang! Und weil die Hörer unterschiedliches Tonempfinden haben, sollte die Berechnung und Herleitung des jeweiligen Pegels bzw. Covenants gemeinsam definiert werden bzw. nach gleichen Berechnungsmodellen von Bank und Unternehmen durchgeführt werden!

 

Kreditinstitute und Förderstellen werden tätig und prüfen!

Aus Sicht der Kreditinstitute sind die Auswirkungen von Corona auf die Wirtschaft kein Grund NICHT tätig zu werden, wenn Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten kommen. Die Kreditinstitute und Förderstellen unterliegen gesetzlichen Rahmen und Auflagen und schützen sich selbst.

Nicht nur aus diesem Grund müssen sich Unternehmen vor Rückzahlungen aus Coronoförderprogrammen schützen und ungeplante Liquiditätsverschlechterungen auf jeden Fall vermeiden. Es gibt dazu keine „Ausreden“ oder „mildernden Umstände“ die seitens der Förderstellen oder Kreditinstitute anerkannt werden können.

Die Anforderungen aus dem rechtlichen Rahmen und die betriebswirtschaftlichen Anforderungen an die Führung eines Unternehmens, an die Buchhaltung, das Controlling und an die Finanzplanung sind umfassend zu berücksichtigen – gerade, wenn Planungsunsicherheit besteht.

Doch gerade jetzt, ist die Planung in Unternehmen und damit verbundene Maßnahmen entscheidend, um weiteren Schaden im Unternehmen zu verhindern.

Rückzahlungen oder andere liquiditätsbelastenden Positionen verursachen verschiedene negative Auswirkungen durch verschiedene (externe) Dritte Anspruchsgruppen. Um positiver in die Zukunft zu blicken, sind Liquiditätsressourcen spätestens jetzt dauerhaft zu überwachen und zu sichern

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