Forschungszulage bzw. steuerliche Forschungsforderung für Unternehmen

Änderungen vorbehalten. Keine Rechtsberatung. Keine Steuerberatung. Entscheidend sind gesetzliche Regelungen

Einführung: Steuerliche Forschungszulage als Innovationsförderung

Bereit für den Durchbruch in der Forschungswelt? Die Suche nach Unterstützung für Ihre innovativen Projekte kann

jetzt ein Ende haben. In Deutschland bieten die Forschungszulage finanzielle Unterstützung. Erfahren Sie hier alles, was Sie über die

steuerliche Förderung bzw. Forschungszulage wissen müssen.

 

Unternehmen in Deutschland können durch die steuerliche Forschungszulage Innovationen vorantreiben und gleichzeitig Steuern sparen. Die Beantragung dieser Förderung erfordert spezifische Schritte und Beratung, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Informationen über die Förderung von neuen Technologien und

die Entwicklung von Innovationen sind dabei von großer Bedeutung. Erfahrene Berater können helfen, die Forschungszulage optimal zu nutzen und so Investitionen in die Zukunft zu sichern.

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungszulage

Um die Forschungszulage in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zuallererst ist es entscheidend, dass das Vorhaben tatsächlich als Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gilt und nicht bereits anderweitig gefördert wird. Des Weiteren müssen die Ausgaben für die Forschungsprojekte

nachweisbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Erträgen stehen. Eine wichtige Rolle spielt auch die Zusammenarbeit mit einer Bescheinigungsstelle für Forschungszulagen (BSFZ), die die Projekte begutachtet und bescheinigt. Die Ermittlung der förderfähigen Kosten sowie die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt sind weitere Schritte im Prozess, die sorgfältig durchgeführt werden müssen, um von diesem steuerlichen Anreiz zur Förderung von Innovationen optimal zu profitieren.

 

Forschungszulage als Anreiz für Investitionen in neue Technologien

Ein Tor zur Zukunft Ihres Unternehmens öffnet sich mit der Forschungszulage als Anreiz für Investitionen in neue Technologien. Durch gezielte Maßnahmen können Sie nicht nur Innovationen vorantreiben, sondern auch steuerliche Vorteile nutzen. Die Forschungszulage bietet Ihnen die Chance, Ihre Entwicklungsvorhaben finanziell zu unterstützen und so Ihr Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen. Mit einem klaren Fokus auf die Förderung von

Forschung und Innovationen schaffen Sie nicht nur Mehrwert für Ihr Unternehmen, sondern tragen auch zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bei. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre Visionen Wirklichkeit werden zu lassen und gleichzeitig steuerliche Entlastungen zu erlangen. Lassen Sie sich dabei von

Experten beraten, wie Sie den Antrag stellen und die erforderlichen Bescheinigungen von der zuständigen Stelle erhalten können. 

 

Fallbeispiel: Erfolgreiche Nutzung der Forschungszulage in der Praxis

Ein mittelständisches Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen konnte durch die gezielte Beantragung der Forschungszulage beim Bundesamt für Soziale Forschungszulage (BfSFZ) seine Innovationskraft nachhaltig steigern.

Mit einer Förderung von 150.000 Euro gelang es dem Unternehmen, in neue Technologien und die Weiterentwicklung bestehender Produkte zu investieren. Die professionelle Beratung und die enge Zusammenarbeit mit dem Finanzamt machten den Antragsprozess effizient und transparent. Dank der Forschungszulage konnte das Unternehmen seine Wettbewerbsfähigkeit stärken und Arbeitsplätze sichern. Diese Erfolgsgeschichte zeigt deutlich, wie Unternehmen in Deutschland von der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung profitieren können. Wer ebenfalls nach Wegen sucht, Innovationen voranzutreiben und gleichzeitig Steuern zu sparen, sollte die Möglichkeiten der Forschungszulage genau prüfen und

nutzen.

Weiteres Fallbeispiel mit Sven Gabor Jansky - 2b Ahead Think Tank GmbH, Zukunftsforschung

Tipps zur optimalen Beantragung der Forschungszulage

Um die Forschungszulage optimal zu beantragen, ist es entscheidend, sich frühzeitig und gründlich zu informieren.

Eine kompetente Beratung kann dabei helfen, die Voraussetzungen des Antrags zu klären und mögliche Stolpersteine zu vermeiden. Die richtige Reihenfolge in der Beantragung ist der enstcheidende

Schritt, um die gewünschte Zusage zur Förderung zu erhalten. Die sorgfältige Zusammenstellung aller Unterlagen und die genaue Einhaltung der Fristen sind entscheidend für einen

erfolgreichen Antrag. Durch die Abstimmung mit feder consulting und unserer professionellen Herangehensweise können Unternehmen

sicherstellen, dass sie die maximale Förderung für ihre Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erhalten.

Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage ist eine staatliche Förderung, die Unternehmen dabei unterstützt, ihre Ausgaben für Forschung und Entwicklung steuerlich abzusetzen. Diese Zulage soll Anreize schaffen, um Innovationen voranzutreiben und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Sie wurde im Rahmen des

Forschungszulagengesetzes eingeführt und richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen sowie an Konzerne. Durch die Forschungszulage können Unternehmen einen Teil ihrer Kosten für Forschungsprojekte erstattet bekommen, was dazu beiträgt, die Investitionen in innovative Technologien und Produkte zu erhöhen. Die

Förderung kann sowohl für interne Forschungsprojekte als auch für Auftragsforschung in Anspruch genommen werden. Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Forschungszulage sind im Gesetz festgelegt und müssen von den Unternehmen eingehalten werden, um von dieser steuerlichen Förderung zu profitieren.

Wer kann Forschungszulage beantragen?

Die Forschungszulage kann von Unternehmen beantragt werden, die in Deutschland wirtschaftlich aktiv sind und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen. Dabei müssen die betreffenden Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllen, wie beispielsweise eine Mindestanzahl an Mitarbeitern oder einen bestimmten Jahresumsatz.

Ebenso müssen die Forschungsprojekte innovative und technologische Neuerungen beinhalten, die einen Bezug zu den Unternehmenszielen haben. Ferner ist es wichtig, dass die Forschungsaktivitäten einen direkten Bezug zu den wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens aufweisen.  Zudem können Unternehmen, die bereits andere Fördermittel in Anspruch nehmen, unter Umständen von der Forschungszulage ausgeschlossen sein. Insgesamt dient die Forschungszulage dazu, Forschungsaktivitäten in Unternehmen zu fördern und die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft zu stärken.

Ist die Forschungszulage steuerfrei?

Die Forschungszulage ist steuerfrei. Es handelt sich um eine staatliche bzw. Steuermindereinahmen. Diese dient dazu, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Unternehmen können die Forschungszulage beantragen, um

einen Teil der Kosten für ihre Forschungsprojekte erstattet zu bekommen. Die Zulage wird nicht als Einkommen betrachtet und unterliegt daher nicht der Einkommensteuer. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die steuerliche Behandlung der Forschungszulage von Land zu Land unterschiedlich sein kann. In Deutschland ist die

Forschungszulage steuerfrei, aber es können weitere steuerliche Vorschriften gelten, die zu beachten sind. Insgesamt bietet die Forschungszulage den Unternehmen einen Anreiz, in Forschung und Entwicklung zu investieren und somit zur wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen.

Wann wird die Forschungszulage ausgezahlt?

Die Forschungszulage wird im Nachhinein ausgezahlt. Unternehmen erhalten die Zulage als Steuergutschrift nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres. Die genaue Auszahlungszeit hängt von der Einreichung des Antrags und der Prüfung durch das Finanzamt ab. Es ist wichtig, dass die Unternehmen alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und korrekt einreichen, um die Forschungszulage zeitnah zu erhalten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb

weniger Monate nach der Antragsstellung, kann aber je nach Bearbeitungszeit variieren. Unternehmen sollten daher sorgfältig planen und die erforderlichen Schritte rechtzeitig durchführen, um von der Forschungszulage profitieren zu können.

Kann die Forschungszulage auch beantragt werden, wenn für das FuE-Vorhaben andereFörderungen oder staatliche Beihilfen in Anspruch genommen werden?

Nach § 7 Absatz 1 FZulG kann die Forschungszulage grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn für das begünstigte FuE-Vorhaben andere Förderungen oder Beihilfen gewährt werden oder wurden.

 

Allerdings dürfen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG solche Aufwendungen, die nach dem FZulG zu den förderfähigen Aufwendungen gehören, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen bereits berücksichtigt wurden oder werden. D. h. es besteht ein Verbot der Doppelförderung (sog. Kumulierungsverbot) in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen eines konkreten begünstigten FuE-Vorhabens.

 

Dem Kumulierungsverbot unterliegt daher der Betrag der förderfähigen Aufwendungen, der bereits in die Bemessung der anderen Förderung einbezogen wurde. Es kommt also nicht auf die Höhe der anderweitigen Förderung an, sondern auf die Bemessungsgrundlage, die der anderen Förderung zu Grunde lag.

Hat die Inanspruchnahme von Corona-Hilfen Auswirkungen auf die steuerliche Forschungsförderung bzw. kann die Forschungszulage neben Corona-Hilfen in Anspruch genommenwerden?

Corona-Hilfen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Inanspruchnahme der Forschungszulage nach dem FZulG.

Die Förderungen nach den Corona-Hilfsprogrammen, die auf verschiedenen beihilferechtlichen Grundlagen gewährt werden können, basieren nicht auf denselben förderfähigen Aufwendungen, wie sie der Bemessung der Forschungszulage zu Grunde gelegt werden. Daher sind diese Förderungen nicht im Rahmen des Kumulierungsverbots nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG zu berücksichtigen.

Haben Zuschüsse zur Kurzarbeit Auswirkungen auf die Förderung nach dem FZulG?

Zuschüsse zur Kurzarbeit haben keine Auswirkungen auf die Förderung nach dem FZulG.

Da das Kurzarbeitergeld nicht zu den förderfähigen Lohnaufwendungen gehört, kann folglich auch ein Zuschuss zu dem vom Arbeitgeber gezahlten Kurzarbeitergeld nicht dieselben förderfähigen Kosten betreffen. Das Kumulierungsverbot nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG wird damit nicht berührt.

Haben Corona-Hilfen, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden,Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Forschungszulage?

Werden Corona-Hilfen jedoch auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt, sind sie bei der Prüfung zur Einhaltung der Höchstbeträge nach der De-minimis-Verordnung im Rahmen der Gewährung der FZul zu berücksichtigen, soweit die FZul auf Eigenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 3 FZulG entfällt.

Unabhängig vom Kumulierungsverbot nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG können sich Corona-Hilfen, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, daher auf die Förderung nach dem FZulG auswirken.

Kann eine Angabe in der Einkommen-oder Körperschaftsteuererklärung vorgenommen werden, wodurch die Festsetzung der Einkommen-oder Körperschaftsteuer bis zur Festsetzung der Forschungszulage zurückgestellt wird?

Die Forschungszulage kann nur durch Anrechnung auf die nächste erstmalige Festsetzung von Ein-kommen-oder Körperschaftsteuer ausgekehrt werden. Damit eine zeitnahe Anrechnung erfolgen kann, sollte die Forschungszulage vor einer Veranlagung zur Einkommen-oder Körperschaftsteuer erfolgen. Sie können die Bearbeitungsreihenfolge beeinflussen, indem sie in ihrer Einkommen-und Körperschaftsteuer-Erklärung angegeben, dass die Festsetzung der Einkommen-oder Körperschafts-teuer bis zur Festsetzung der Forschungszulage zurückgestellt werden soll. Voraussetzung ist ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt.

 

In der Einkommensteuer-Erklärung finden Sie die Möglichkeit zur Angabe in der Anlage „Sonstiges“.

 

Für die Angabe in der Körperschaftssteuer-Erklärung nutzen Sie bitte die Anlage „WA – Weitere Angaben“.

 

Ohne eine entsprechende Angabe, kann es dazu kommen, dass die Forschungszulage erst nach der Veranlagung festgesetzt wird, wodurch eine zeitnahe Anrechnung der Forschungszulage auf die festgesetzte Steuer nicht möglich ist. Die Anrechnung kann dann erst im Rahmen der nächsten Veranlagung erfolgen.