Steuerliche Forschungsförderung und steuerliche Entwicklungsförderung – Zuschuss für Unternehmen

Steuerliche Forschungsförderung und steuerliche Entwicklungsförderung – Zuschuss für Unternehmen

Steuerliche Forschungsförderung und steuerliche Entwicklungsförderung

Wenn Unternehmen neue Geschäftsmodelle planen, neue Dienstleistungen entwickeln wollen, Vorgänge erforschen oder Prozesse innovieren wollen, - dann stellt sich oft die Frage: Wer soll das bezahlen? Wer hat so viel Geld…

 

Hier ist aus dem Bereich der öffentlichen Förderungen eine Vielzahl von Förderprogrammen möglich. Je nach Investitionsvorhaben oder Investitionshöhe stehen viele hundert Fördermöglichkeiten zur Verfügung.

 

Förderprogramme:  „Steuerliche Forschungsförderung“

 

Ein Förderprogrammen von vielen, ist die steuerliche Forschungsförderung bzw. die Förderung als steuerlicher Vorteil nach Forschungszulagengesetz (FZulG) über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben).

 

Wer ist antragsberechtigt bei der steuerlichen Forschungsförderung?

Anspruchsberechtigt sind im Grunde alle Unternehmen: Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – sind anspruchsberechtigt.
Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter.

 

Was ist förderfähig bei der steuerlichen Forschungsförderung?

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

 

Steuerliche Forschungsförderung: Praxisbeispiel

Das Wort „Forschungsförderung“ schreckt viele ab und deswegen hier ein Beispiel aus der Praxis: Das Projekt könnte den Arbeitstitel „„Entwicklung der XY-APP für digitalisierte Schulungen und Steigerung des Wissens- und der Mitarbeitererfahrung“ tragen. Es wäre also eine App-Entwicklung zur Mitarbeiterschulung und Bindung. Gerade auf neue Mitarbeiter ausgerichtet, die einen Onboarding-Prozess benötigen. Somit muss nichts erforscht werden – im Sinne eines unbekannten Sachverhaltes in der Wissenschaft! Es geht hier um einen Praxisfall im Bereich Sofwareentwicklung zum Anlernen von Mitarbeitern!

 

Steuerliche Forschungsförderung: Antragstellung- so geht das

Nach einer Rohplanung, was den die neue XY-App machen und leisten soll, ist die Investitionsliste aufzustellen. Beschreibung und Funktion erläutern der Förderstelle das geplante Projekt. Die erste Anlaufstelle (online) ist die „BSFZ“. Das ist die Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Ein Bereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Klingt komplex – ist aber wirklich einfach. Der Vorgang wird online geführt. Das Onlineverfahren dort führt im positiven Entscheidungsfall zur „Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit“. Die Bescheinigungsstelle beurteilt nicht, in welchem Umfang die Aufwendungen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind.

Im Wortlaut der Bescheinigung ist es dann „Bescheid über den Antrag auf Bescheinigung vom xx.xx.xxxx nach § 6 Forschungszulagengesetz (FZulG) über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben). Dies bedeutet, dass das Vorhaben steuerlich gefördert wird. In der Bescheinigung sind die Projekt-Grunddaten fixiert und diese haben Einfluss auf alles weitere an Förderung und weitere Projektumsetzung. Siehe: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/

 

Mit einer positiven Bescheinigung kann anschließend ein Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

 

Förderantrag-Beschreibung: Ziel der Investition in Verbindung Innovation

Das Projekt könnte in unserem Beispiel folgendes Ziel haben – und würde im Antrag wie folgt bezeichnet: „Die XY-App ist ein digitaler, systematischer und kontaktloser Kommunikationskanal für Unternehmen und deren Mitarbeiter ohne digitale Arbeitsplätze oder Email-Zugänge und schützt durch Abgrenzung privater Inhalte die Privatsphäre. Der 1:1 Kontakt führt zu Echtzeithandlungsanweisungen, ohne Informationsverlust. Die regelbasierte XY-APP als Bildungssystem beschleunigt das Onboarding neuer Mitarbeiter um 50%. Schulungen erfolgen statt 1x, 4x jährlich und in wöchentlichen Mikrolerneinheiten mit Soft-Skill-Training. Die im Vorhaben entwickelte Plattform integriert zum ersten Mal einen selbst lernenden Algorithmus, der die Inhalte auf die individuellen Bedürfnisse automatisiert adaptiert. Zudem steigern übermittelte positive Emotionen (direkte Online-Kommunikation innerhalb der Menschen der App) die MA-Zufriedenheit um 90%, was die MA stärker bindet.“

 

Anforderung 1: Neuartigkeit muss erfüllt sein

Das Kriterium der Neuartigkeit setzt voraus, dass die Arbeiten darauf abzielen, neue Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewinnen oder vorhandene wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche oder sonstige einschlägige Erkenntnisse und Fertigkeiten, Konzepte, Strategien, Methoden oder Technologien (Stand der Technik) in neuer Weise zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen bzw. die Erschließung neuer Geschäftsmodelle und/oder Methoden herbeizuführen. Das Kriterium der Neuartigkeit ist auch dann erfüllt, wenn es sich um experimentelle oder theoretische Arbeiten handelt, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

Merke: Es kann aus der Theorie geplant werden, mit dem Ziel etwas Neues zu erschaffen. Was als neu gelten kann, lesen Sie im Abschnitt „Ziel der Investition in Verbindung Innovation – Praxisfall“

 

Anforderung 2: Risiko und Unwägbarkeiten müssen vorhanden sein!

Das Kriterium Risiko bzw. Unwägbarkeit ist dann erfüllt, wenn wissenschaftliche und/oder technische Hemmnisse, Risiken oder Herausforderungen bestehen, die die Zielerreichung gefährden und/oder im Extremfall zum Scheitern des Vorhabens führen könnten. Merke: Es geht hier im Vordergrund also nicht um „sicheres“ Projekt! Somit nicht vergleichbar mit einer Bankfinanzierung!

 

Anforderung 3: Planmäßigkeit muss vorhanden sein

Das Kriterium Planmäßigkeit erfordert die Erläuterung eines Zeit- bzw. Arbeitsplans mit Ressourcen- und Personalplanung, Arbeitspaketen und ggf. Meilensteinen oder dass die Umsetzung der einzelnen Verfahrensschritte und die jeweiligen (Zwischen-)Ergebnisse dokumentiert werden.

 

Beispielkalkulation

Die hier als Beispiel genannte XY-App könnte eine Entwicklungssumme mit ca. 160.000€ haben. Davon rund 118.000€ Personal und rund 42.000€ Auftragskosten (externe Entwicklung). Die entstandenen Investitionen (Personalkosten und Auftrag an Dritte) schaffen ca. 29.500€ Zulage aus den Personalkosten und ca. 6.300€ aus der Auftragsvergabe. Summe der steuerlichen Förderung ca. 35.800€ als Anrechnung auf die Steuerlast bei der nächsten Steuererklärung – je nach Prüfung Finanzamt.

 

BESONDERHEIT:

Diese Förderung kann genutzt werden, auch wenn das Vorhaben (die Investitionen) bereits begonnen wurde (!) oder das Vorhaben bereits abgeschlossen ist (!). 

Es muss aber immer die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle beantragt werden, um die Forschungszulage beim Finanzamt nutzbar zu machen.

 

Bei Fragen dazu: Rufen Sie uns einfach an: Tel. Bundesweit gebührenfrei unter 0800-1230020 

 

Geplante Investitionen von Unternehmen können auf weitere Förderprogramme getestet werden. Einfach auf die Webseite www.foerdermittel-testen.de gehen und die Investitionspositionen und ergänzende Angaben eingeben. 

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